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21.06.2018 - Rückzahlung von Ausschüttungen bei treuhänderisch vermittelter Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: Keine nur anteilsmäßige Freistellungsverpflichtung der Treugeber; Verjährungsbeginn

Datum der Entscheidung
21.06.2018
Aktenzeichen
3 U 35/17
Normen
BGB §§ 199 Abs. 1, 257 S. 1, 399 Alt. 1, 488 Abs. 1; HGB §§ 128, 129 Abs. 1; 171 Abs. 1 172 Abs. 4
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Ausschüttungen bei treuhänderisch vermittelter Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, anteilsmäßige Freistellungsverpflichtung der Treugeber, Verjährung
Titel der Entscheidung

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Rückzahlung von Ausschüttungen bei treuhänderisch vermittelter Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: Keine nur anteilsmäßige Freistellungsverpflichtung der Treugeber; Verjährungsbeginn (118.8 KB)
Leitsatz
1. Der einzelne Treugeber kann grundsätzlich von der Treuhänderin nach pflichtgemäßem Ermessen auf Freistellung bis zur Höhe seiner Einlage in Anspruch genommen werden, ohne dass eine Verpflichtung bestünde, den Anspruch gleichmäßig gegenüber sämtlichen Treugebern geltend zu machen (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2017, 12 U 26/17).

2. Haben die Fondsgesellschaft, die Gläubigerin und die Treuhandkommanditistin eine Vereinbarung getroffen, der gemäß die Gläubigerin sich verpflichtet hat, Forderungen ausschließlich gegen die Direktkommanditistin und die Treugeber, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft geltend zu machen, kann der einzelnen Anleger gleichwohl seiner Inanspruchnahme Einwendungen aus § 129 Abs. 1 HGB jedenfalls dann nicht mit Erfolg entgegenhalten, wenn die Anleger der Vereinbarung mit Gesellschafterbeschluss zugestimmt haben.

3. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn eines Freihalteanspruchs aus einem Treuhandvertrag (vergleiche BGH, Urteil vom 19.10.2017, III ZR 495/16) ist so auszulegen, dass die betreffenden Voraussetzungen nur dann festgestellt werden können, wenn jenseits aller Prognosen bereits hinreichende Fakten geschaffen worden sind, insbesondere noch vorhandene Vermögenswerte des Fonds jedenfalls ganz überwiegend verwertet worden sind, ohne dass eine ausreichende Deckung geschaffen werden konnte. Sind die Anlageobjekte eines geschlossenen Immobilienfonds jedenfalls zu einem erheblichen Teil – hier zur Hälfte - noch nicht verwertet worden, ist die Inanspruchnahme der Treuhandkommanditisten und der Rückgriff auf Mittel des Befreiungsschuldners auch dann nicht „mit Sicherheit“ zu erwarten bzw. „steht“ dies auch dann noch nicht „fest“, wenn deren ausreichende Werthaltigkeit Zweifeln unterliegt.