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21.09.2018 - Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen Haftbefehls und zur Prüfung der dortigen Haftbedingungen

Datum der Entscheidung
21.09.2018
Aktenzeichen
1 AuslA 21/17
Normen
IRG §§ 3, 29, 32, 73, 81, 83, 83a
Rechtsgebiet
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Schlagworte
Strafprozessrecht, Europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Ungarn, Haftbedingungen
Titel der Entscheidung

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Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen Haftbefehls und zur Prüfung der dortigen Haftbedingungen (158.8 KB)
Leitsatz
1. Ist im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat belegt, dann sind diese allgemeinen Bedenken nicht schon dadurch auszuräumen, dass der ersuchende Mitgliedstaat besondere Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Inhaftierte gegen ihre Haftbedingungen vorsieht.

2. Im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls müssen die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedstaates, wenn systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat belegt sind, die konkreten Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten des ersuchenden Mitgliedstaates prüfen, in denen der Verfolgte nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich inhaftiert sein wird. Dies schließt auch Haftanstalten ein, in denen der Verfolgte nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken inhaftiert sein wird.

3. Bei der Prüfung der konkreten Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls dürfen Erklärungen der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu den konkreten und genauen Haftbedingungen des Verfolgten, auch wenn sie nicht von der ausstellenden Justizbehörde erteilt oder von ihr gebilligt wurden, im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden..