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07.09.2018 - Zu den Voraussetzungen einer Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils und zur Zulässigkeit der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung an die Republik Polen

Datum der Entscheidung
07.09.2018
Aktenzeichen
1 Ausl. A 31/18
Normen
IRG §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4,
Rechtsgebiet
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Schlagworte
Strafprozessrecht, Europäischer Haftbefehl, Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Polen
Titel der Entscheidung

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Zu den Voraussetzungen einer Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils und zur Zulässigkeit der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung an die Republik Polen (121.1 KB)
Leitsatz
1. Im Rahmen des § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG steht eine bloße rechtliche Fiktion der Zustellung der Ladung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates der tatsächlichen Mitteilung des vorgesehenen Orts und Termins der Verhandlung an den Verfolgten nicht gleich.

2. Besteht bei einer Verurteilung in Abwesenheit für den Verfolgten kein generelles und unbedingtes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens für den Verfolgten, so genügt dies nicht den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG.

3. Trotz des Begründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final) ist jedenfalls bei einer Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Polen nicht ohne weiteres die Annahme begründet, dass das Grundrecht des Verfolgten auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet würde.

4. Auch eine drohende Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes ist für den Fall der Auslieferung eines Verfolgten nach Polen nicht ersichtlich.