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17.08.2018 - Zur Streitwertfestsetzung nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags, wenn der Verbraucher lediglich einen bezifferten Betrag einer Nutzungsentschädigung begehrt

Datum der Entscheidung
17.08.2018
Aktenzeichen
1 U 6/18
Normen
ZPO § 3
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Streitwert, Festsetzung, Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf, Nutzungsentschädigung
Titel der Entscheidung

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Zur Streitwertfestsetzung nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags, wenn der Verbraucher lediglich einen bezifferten Betrag einer Nutzungsentschädigung begehrt (130.6 KB)
Leitsatz
1. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss eines Oberlandesgerichts ist nach den §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht gegeben, da gegen eine Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

2. Bei einem auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach erfolgtem Widerruf gerichteten Rechtsstreit ist der Streitwert nicht anhand der gesamten vom Verbraucher gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen, wenn der Verbraucher lediglich mit einer Leistungsklage die Zahlung einer bezifferten Nutzungsentschädigung begehrt. Bei einer derartig begrenzten Leistungsklage ist deren Betrag auch für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich.