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16.08.2018 - Aufenthaltsbestimmungsrecht: Keine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und weit auseinander liegender Wohnorte der Eltern

Datum der Entscheidung
16.08.2018
Aktenzeichen
4 UF 57/18
Normen
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Wechselmodell, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, weit auseinander liegende Wohnorte der Eltern
Titel der Entscheidung

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Aufenthaltsbestimmungsrecht: Keine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und weit auseinander liegender Wohnorte der Eltern (99.1 KB)
Leitsatz
1. Die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

2. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinander liegen (hier mehr als 100 km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.