Sie sind hier:

01.06.2018 - Keine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen des Landgerichts über Prozesskostenhilfe für Berufungsverfahren

Datum der Entscheidung
01.06.2018
Aktenzeichen
1 W 6/18
Normen
ZPO §§ 567 Abs. 1,
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, PKH-Verfahren, Begrenzung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Keine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen des Landgerichts über Prozesskostenhilfe für Berufungsverfahren (126.2 KB)
Leitsatz
Die Begrenzung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auf Entscheidungen des Landgerichts im ersten Rechtszug nach § 567 Abs. 1 ZPO schließt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann aus, wenn das Landgericht nicht als Beschwerdegericht über die Prozesskostenhilfebewilligung für das Verfahren vor dem Amtsgericht entschieden hat, sondern über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz vor dem Landgericht selbst.