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19.06.2018 - Zur Rücknahme der Anordnung einer Beteiligung am Strafverfahren nach den §§ 424, 438 StPO in laufender Hauptverhandlung und zum Anspruch des Beteiligungsinteressenten auf Beiordnung eines Vertreters im Beschwerdeverfahren gemäß § 428 StPO

Datum der Entscheidung
19.06.2018
Aktenzeichen
1 Ws 146/17
Normen
StPO §§ 424; 428, 438
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Rücknahme der Anordnung einer Beteiligung
Leitsatz
1. Steht eine mögliche Einziehung und ein Eingriff in dingliche Rechte des Beteiligungsinteressenten nicht (mehr) in Rede, ist für seine Beteiligung am Strafverfahren gemäß §§ 424 Abs. 1, 438 Abs. 1 StPO kein Raum.

2. Die Aufhebung der Anordnung einer Verfahrensbeteiligung nach §§ 424, 438 StPO ist auch in laufender Hauptverhandlung zulässig.

3. Die Beiordnung eines Vertreters nach § 428 Abs. 2 StPO lediglich für das Beschwerdeverfahren zur Frage der Klärung der Rechtsstellung als Einziehungs- oder Nebenbeteiligte kommt nicht in Betracht.