Sie sind hier:
  • Entscheidungen
  • Entscheidungsübersicht
  • Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind im Antragsverfahren auch dann, wenn es das vereinfachte Unterhaltsverfahren betreiben könnte

17.05.2018 - Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind im Antragsverfahren auch dann, wenn es das vereinfachte Unterhaltsverfahren betreiben könnte

Datum der Entscheidung
17.05.2018
Aktenzeichen
4 WF 24/18
Normen
FamFG §§ 113 Abs. 1, 249, 255; ZPO §§ 114 Abs. 2, 115, 117
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Verfahrenskostenhilfe, Mutwilligkeit, vereinfachtes Unterhaltsverfahren, Antragsverfahren
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind im Antragsverfahren auch dann, wenn es das vereinfachte Unterhaltsverfahren betreiben könnte (33.6 KB)
Leitsatz
1. Dem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind steht es frei, zur Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs gegen den barunterhaltsverpflichteten Elternteil das vereinfachte Verfahren oder das Antragsverfahren zu betreiben, weshalb ihm für beide Verfahrensarten ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zusteht.

2. Der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Unterhaltsberechtigte verhält sich nicht mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn er seinen Unterhaltsanspruch mittels Leistungsantrags verfolgt, obwohl der Unterhaltsverpflichtete auf sein außergerichtliches Auskunfts- oder Zahlungsverlangen nicht reagiert hat. Allein die Nichtreaktion auf außergerichtliche Anfragen würde einen nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Unterhaltsgläubiger nicht dazu veranlassen, seinen Unterhaltsanspruch vernünftigerweise nun nur noch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen.