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27.03.2018 - Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl, insbes. zu Reichweite und Inhalt der Pflicht der vollstreckenden Justizbehörden zur Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat

Datum der Entscheidung
27.03.2018
Aktenzeichen
1 AuslA 21/17
Normen
AEUV Art. 267; RB-EUHb Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art 6 Abs. 1; IRG § 15 Abs. 1 und Abs. 2, 29, 32, 73
Rechtsgebiet
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Schlagworte
Strafprozessrecht, Europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Ungarn, Haftbedingungen
Leitsatz
Vorlagefragen:
Das Oberlandesgericht legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die nachstehenden Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl i.V.m. dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor, insbesondere zum Verfahren zur Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden nach den Grundsätzen aus der Entscheidung des EuGH in der Sache Aranyosi und Cãldãraru (Urteil vom 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU):

1. Welche Bedeutung hat es im Rahmen der Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Inhaftierte in Bezug auf ihre Haftbedingungen bestehen?
a) Ist, wenn den vollstreckenden Justizbehörden Belege für die Existenz systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, unter Beachtung der vorstehend genannten Vorschriften eine der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehende echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung schon dann auszuschließen, wenn solche Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung der konkreten Haftbedingungen bedarf?
b) Ist es hierfür von Bedeutung, wenn hinsichtlich dieser Rechtsschutzmöglichkeiten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Anhaltspunkte dafür gesehen wurden, dass sie Inhaftierten nicht realistische Perspektiven zur Verbesserung unangemessener Haftbedingungen bieten?

2. Falls nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. das Bestehen solcher Rechtsschutzmöglichkeiten für Inhaftierte ohne weitere Prüfung der konkreten Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden nicht geeignet ist, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten auszuschließen:
a) Sind die vorstehend genannten Vorschriften so auszulegen, dass sich die Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden auf sämtliche Haftanstalten oder sonstige Vollzugseinrichtungen zu erstrecken hat, in die der Verfolgte möglicherweise aufgenommen werden könnte? Gilt dies auch für eine nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken erfolgende Inhaftierung in bestimmten Haftanstalten? Oder kann sich die Prüfung auf diejenige Haftanstalt beschränken, in die der Verfolgte nach den Angaben der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates wahrscheinlich und für die überwiegende Zeit aufgenommen werden soll?
b) Ist hierzu jeweils eine umfassende Prüfung der betreffenden Haftbedingungen erforderlich, die sowohl die Fläche des persönlichen Raumes pro Gefangenem ermittelt wie auch die sonstigen Bedingungen der Inhaftierung? Ist bei der Bewertung der so ermittelten Haftbedingungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Entscheidung Muršiæ v. Kroatien (Urteil vom 30.10.2016, Nr. 7334/13) zugrunde zu legen?

3. Falls auch nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 2. eine Erstreckung der Prüfungspflichten der vollstreckenden Justizbehörden auf sämtliche in Betracht kommenden Haftanstalten zu bejahen ist:
a) Kann die Prüfung der Haftbedingungen jeder einzelnen in Betracht kommenden Haftanstalt durch die vollstreckenden Justizbehörden dadurch entbehrlich werden, dass seitens des Ausstellungsmitgliedstaats eine allgemeine Zusicherung erteilt wird, dass der Verfolgte keiner Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden wird?
b) Oder kann anstelle einer Prüfung der Haftbedingungen jeder einzelnen in Betracht kommenden Haftanstalt die Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörden über die Zulässigkeit der Auslieferung unter die Bedingung gestellt werden, dass der Verfolgte keiner solchen Behandlung ausgesetzt wird?

4. Falls auch nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 3. die Erteilung von Zusicherungen und Bedingungen nicht geeignet ist, die Prüfung der Haftbedingungen jeder einzelnen in Betracht kommenden Haftanstalt im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden entbehrlich zu machen:
a) Ist die Prüfungspflicht der vollstreckenden Justizbehörden auch dann auf die Haftbedingungen in sämtlichen in Betracht kommenden Haftanstalten zu erstrecken, wenn seitens der Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitgeteilt wird, dass die Dauer der Inhaftierung des Verfolgten dort einen Zeitraum von bis drei Wochen nicht überschreiten wird, dies aber unter den Vorbehalt des Eintretens entgegenstehender Umstände gestellt wird?
b) Gilt dies auch dann, wenn für die vollstreckenden Justizbehörden nicht erkennbar ist, ob diese Angaben von der ausstellenden Justizbehörde erklärt wurden bzw. ob sie von einer der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, die auf eine Bitte der ausstellenden Justizbehörde um Unterstützung hin tätig geworden sind?