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04.01.2018 - Entzug der elterlichen Sorge trotz Vollmachtserteilung der Eltern an das Jugendamt bei unzureichender Kooperation der Eltern

Datum der Entscheidung
04.01.2018
Aktenzeichen
4 UF 134/17
Normen
BGB §§ 1666, 1666a; SGB VIII § 18
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Entzug der elterlichen Sorge, Vollmachtserteilung für das Jugendamt zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Titel der Entscheidung

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Entzug der elterlichen Sorge trotz Vollmachtserteilung der Eltern an das Jugendamt bei unzureichender Kooperation der Eltern (185.2 KB)
Leitsatz
1. Eltern können das Jugendamt zur Ausübung der elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge bevollmächtigen, wodurch sich Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB erübrigen können.

2. Durch eine Vollmachtserteilung an das Jugendamt werden die Eltern als Inhaber der rechtlichen Sorge für ihr Kind nicht aus ihrer Elternverantwortung entlassen. Sie sind daher zur fortdauernden Kommunikation und Kooperation mit dem bevollmächtigen Jugendamt verpflichtet, um eine dem Kindeswohl entsprechende Sorgerechtsausübung zu gewährleisten.

3. Erfüllen die Eltern die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem bevollmächtigten Jugendamt nicht, kommen – trotz Vollmachterteilung – Maßnahmen nach § 166 Abs. 3 BGB in Betracht.