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21.11.2017 - Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses durch das Beschwerdegericht, kein Verschlechterungsverbot in Kindschaftssachen

Datum der Entscheidung
21.11.2017
Aktenzeichen
5 UF 81/16
Normen
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3, Abs. 4; FamFG § 26; FamGKG §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses durch das Beschwerdegericht, kein Verschlechterungsverbot in Kindschaftssachen
Titel der Entscheidung

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Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses durch das Beschwerdegericht, kein Verschlechterungsverbot in Kindschaftssachen (254.7 KB)
Leitsatz
1. Ist der Ausschluss des persönlichen Umgangs eines Elternteils (hier: psychisch kranker und in seinem Sozialverhalten auffälliger Kindesvater, der aufgrund seiner emotionalen und kognitiven Beeinträchtigungen und mangels Krankheitseinsicht nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern) mit seinem Kind (hier: den persönlichen Kontakt ablehnende achtjährige Tochter ohne Bindung an den Kindesvater) notwendig, weil sich aus der Missachtung des von dem Kind geäußerten Willens eine Kindeswohlgefährdung ergäbe, und kann nicht konkret prognostiziert werden, ab wann das Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung soweit stabilisiert sein wird, dass es möglicherweise ohne Gefahren für das Kindeswohl einen persönlichen Kontakt mit dem Umgang begehrenden Elternteil wird wahrnehmen können, so ist der Umgangsausschluss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich bis zu dem insoweit frühestmöglich anzunehmenden Zeitpunkt auszusprechen (hier: bis zur Vollendung des elften Lebensjahres der Tochter).

2. Da in Kindschaftssachen das Verschlechterungsverbot nicht gilt, kommt eine nach den durchgeführten Ermittlungen zum Schutz des Kindeswohls veranlasste Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses durch das Beschwerdegericht von Amts wegen auch dann in Betracht, wenn allein der Elternteil ein Rechtsmittel eingelegt hat, dessen Umgang ausgeschlossen worden ist.

3. Der Umfang eines das Umgangsrecht betreffenden Beschwerdeverfahrens weicht nicht schon deshalb erheblich von einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren in einer Kindschaftssache mit der Folge ab, dass ein Abweichen von dem Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG geboten wäre, weil zwei Anhörungstermine durchgeführt und ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt worden sind.