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17.10.2017 - Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit ohne rechtskräftige Verurteilung bei Vorliegen eines Geständnisses der neuen Taten

Datum der Entscheidung
17.10.2017
Aktenzeichen
1 Ws 118/17
Normen
StPO § 56f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, erneute Straffälligkeit, Widerruf der Bewährung, Geständnis, Berufung
Titel der Entscheidung

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Zu den Voraussetzungen eines Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit ohne rechtskräftige Verurteilung bei Vorliegen eines Geständnisses der neuen Taten (106.6 KB)
Leitsatz
1. Ein Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen dieser
erneuten Straftaten erfolgen, wenn ein glaubhaftes und nicht widerrufenes richterliches Geständnis der neuen Taten durch den Verurteilten vorliegt.

2. Die bloße Möglichkeit eines noch zu erklärenden Widerrufs des Geständnisses der neuen Taten hindert auch dann den Bewährungswiderruf nicht, wenn der Geständniswiderruf vom erkennenden Gericht noch zu berücksichtigen wäre.

3. Ein Bewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit kann auch dann auf das Geständnis der neuen Taten durch den Verurteilten gestützt werden, wenn dieser gegen die Verurteilung wegen der neuen Taten unbeschränkt Berufung eingelegt hat, ohne aber sein Geständnis selbst zu widerrufen.