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08.09.2017 - Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen eines Waffendelikts und nachfolgender Anklage wegen in Tateinheit dazu stehenden bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Datum der Entscheidung
08.09.2017
Aktenzeichen
1 Ws 98/17
Normen
GG Art. 103 Abs. 3; StPO §§ 52 Abs. 1, 203, 264
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafklageverbrauch, Verbot der Doppelbestrafung, Tateinheit zwischen Waffendelikt und bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Titel der Entscheidung

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Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen eines Waffendelikts und nachfolgender Anklage wegen in Tateinheit dazu stehenden bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (109.4 KB)
Leitsatz
1. Liegt dem Besitz von Munition als Waffendelikt eine Zielsetzung des Täters zugrunde, damit seinen Drogenbesitz abzusichern, so begründet dies eine innere Verknüpfung im Sinne einer Tateinheit zwischen dem Waffendelikt und einem gleichzeitig begangenen bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

2. Die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO liegt besonders nahe, wenn die beiden Delikten zugrunde liegenden Erkenntnisse den Ermittlungsbehörden aufgrund derselben Durchsuchungsmaßnahme bekannt geworden sind.

3. Der Zweifelsgrundsatz findet im Zwischenverfahren keine unmittelbare Anwendung: Ist aber zu erwarten, dass es im Hauptverfahren wegen der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes nicht zu einer Verurteilung kommen wird, so ist die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.