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18.08.2017 - Zur Verpflichtung der Oberlandesgerichte im Rahmen von Klageerzwingungsverfahren zu prüfen, ob die Begründungen der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft den verfassungsrechtlichen Vor

Datum der Entscheidung
18.08.2017
Aktenzeichen
1 Ws 174/16
Normen
GG Art. 1 Abs. 1 S. 2 ; Art. 2 Abs. 2 S. 1, S. 2, Art. 6 Abs. 1; StGB § 222; StPO §§ 170 Abs. 1, 172 Abs. 2 und 3, 174 Abs. 1, 175, 203
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Klageerzwingungsverfahren, Einstellungsentscheidungen, Begründung, Begründungsmängel, Neubescheidung
Leitsatz
1. Aus der staatlichen Pflicht zum Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 , S. 2 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) folgt für die Oberlandesgerichte in Klageerzwingungsverfahren die Pflicht, die Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaften und die Beschwerdeentscheidungen der Generalstaatsanwaltschaften daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrer Begründung den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Sie haben in diesen Fällen auch zu kontrollieren, ob die Akten eine detailliierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs beinhalten.

2. Die Erfordernisse an die Nachvollziehbarkeit der Begründung von Einstellungsentscheidungen sind in Anlehnung an die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Begründungserfordernissen bei Haftfortdauerentscheidungen auszurichten. Dies setzt regelmäßig jeweils zumindest eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Zusammenfassung des für die Einstellungsentscheidung relevanten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers voraus.

3. Gravierende Begründungsmängel in den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft machen in der Regel eine Neubescheidung erforderlich. Nur in Ausnahmefällen kann das Oberlandesgericht in der Sache ohne eine vorherige Neubescheidung selbst entscheiden.