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30.06.2017 - Zur Unvereinbarkeit ausländischer Entscheidungen mit inländischen Entscheidungen im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Datum der Entscheidung
30.06.2017
Aktenzeichen
1 W 31/17
Normen
FamFG §§ 100, 109 Abs. 1; ZPO § 328 Abs. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Zuständigkeit deutscher Gerichte, Aufhebung der Anerkennung einer Vaterschaft
Titel der Entscheidung

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Zur Unvereinbarkeit ausländischer Entscheidungen mit inländischen Entscheidungen im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (140.7 KB)
Leitsatz
1. Für die Frage der Unvereinbarkeit kommt es im Rahmen des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG wie nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darauf an, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung mit demjenigen der inländischen Entscheidung unvereinbar ist. Es kommt mithin lediglich auf die Rechtswirkungen der betreffenden Entscheidungen an, nicht darauf, ob die beiden Entscheidungen aufgrund derselben Tatsachengrundlagen ergangen sind.

2. Eine ausländische Entscheidung, die in der Sache weitergehend als eine bloße Abänderungsentscheidung einer Aufhebung oder Anfechtung der Rechtswirkungen aus der im Gegensatz hierzu stehenden deutschen Entscheidung entspricht (hier: Aufhebung der Anerkennung der Vaterschaft durch ein niederländisches Gericht), kann auch dann nicht im Rahmen des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG wie nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anerkannt werden, wenn nach deutschem Verfahrensrecht eine Aufhebung oder Anfechtung der Rechtswirkungen aus der deutschen Ausgangsentscheidung möglich wäre.