Sie sind hier:

12.12.2016 - Verfahrenskostenhilfe: Voraussetzungen der Beschwerde des Bezirksrevisors

Datum der Entscheidung
12.12.2016
Aktenzeichen
4 WF 108/16
Normen
ZPO §§ 127 Abs. 3 und 4, 122, 120 Abs. 1, 115 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Verfahrenskostenhilfe, Beschwerde des Bezirksrevisors, Zahlungsanordnung in Höhe der Verfahrenskosten, mutwillig herbeigeführte Vermögenslosigkeit
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Verfahrenskostenhilfe: Voraussetzungen der Beschwerde des Bezirksrevisors (149.4 KB)
Leitsatz
1. Gegen die Entscheidung des Gerichts, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, kann die Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nur Beschwerde einlegen, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe festgesetzt worden sind.

2. Die Staatskasse kann ihre sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nur darauf stützen, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Ein Antrag auf Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist unzulässig.

3. Die Staatskasse kann aber mit ihrer Beschwerde begehren, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers in der Höhe anzuordnen, die den angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten entspricht.