Sie sind hier:
  • Entscheidungen
  • Entscheidungsübersicht
  • Kindesunterhalt: Wirksamkeit des Abschlusses von Rückübertragungsvereinbarungen durch Mitarbeiter des Jobcenters zur gerichtlichen Geltendmachung

16.12.2016 - Kindesunterhalt: Wirksamkeit des Abschlusses von Rückübertragungsvereinbarungen durch Mitarbeiter des Jobcenters zur gerichtlichen Geltendmachung

Datum der Entscheidung
16.12.2016
Aktenzeichen
4 UF 91/16
Normen
BGB § 167 Abs. 1, SGB II §§ 33 Abs. 4 S. 1, 44d Abs. 1. S. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Kindesunterhalt: gesetzlicher Forderungsübergang, Rückübertragung durch Mitarbeiter des Jobcenters, stillschweigende Bevollmächtigung
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Kindesunterhalt: Wirksamkeit des Abschlusses von Rückübertragungsvereinbarungen durch Mitarbeiter des Jobcenters zur gerichtlichen Geltendmachung (166.3 KB)
Leitsatz
1. Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, enthält regelmäßig stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung.

2. Ein Jobcenter-Mitarbeiter, dem die Tätigkeit als „Sachbearbeiter für Unterhaltsheranziehung im Bereich SGB II“ übertragen worden ist, handelt daher beim Abschluss von Rückübertragungsvereinbarungen zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II regelmäßig mit der erforderlichen Vertretungsmacht.