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01.11.2016 - Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand

Datum der Entscheidung
01.11.2016
Aktenzeichen
4 UF 95/16
Normen
VersAusglG § 18 Abs. 1, Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, gesetzliche Rentenversicherung, gleichartige Anrechte, geringe Differenz der Ausgleichswerte, Halbteilungsgrundsatz, Verwaltungsaufwand
Titel der Entscheidung

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Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand (151.6 KB)
Leitsatz
1. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es in der Regel, beiderseitige Anrechte gleicher Art in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz geringer Differenz ihrer Ausgleichswerte in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass den beteiligten Versorgungsträgern dadurch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. was in der Regel jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn beide früheren Ehegatten noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

2. Bei der nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden Ermessenentscheidung ist u.a. zu berücksichtigen, ob der im Saldo Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist.