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18.10.2016 - Rückübertragung einer während intakter Ehe vom anderen Ehegatten übertragenen Kapitallebensversicherung während des laufenden Scheidungsverfahrens

Datum der Entscheidung
18.10.2016
Aktenzeichen
4 UF 61/16
Normen
BGB §§ 313, 667; ZPO § 138 Abs. 2 und 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Ehebezogene Zuwendung, Treuhandabrede, Schenkung, Rückübertragung einer Lebensversicherung, Darlegungs- und Beweislast
Titel der Entscheidung

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Rückübertragung einer während intakter Ehe vom anderen Ehegatten übertragenen Kapitallebensversicherung während des laufenden Scheidungsverfahrens (169.6 KB)
Leitsatz
1. Ob einem Ehegatten, der während des laufenden Scheidungsverfahrens vom anderen Ehegatten die Rückübertragung einer während intakter Ehe übertragenen Kapitallebensversicherung verlangt, ein Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung dieser ehebezogenen Zuwendung zusteht, kann bei einer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführten Ehe erst beurteilt werden, wenn klar ist, zu welchem Ergebnis der vorrangige Zugewinnausgleich kommt.

2. Ein auf § 313 BGB gestützter Anspruch auf dingliche Rückgewähr des übertragenen Vermögensobjektes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Zuwendende ein besonders schutzwürdiges Interesse an dem Vermögensobjekt hat und es unerträglich erscheint, dass es im Eigentum des anderen Ehegatten verbleibt. Der Antragsteller hat diese Anspruchsvoraussetzungen konkret darzulegen und ggfs. zu beweisen.

Anmerkung:
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung nach dem o.g. Hinweisbeschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht zurückgenommen.