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13.10.2016 - Voraussetzungen der Abänderung eines ausländischen (hier: polnischen) Unterhaltstitels durch deutsche Gerichte

Datum der Entscheidung
13.10.2016
Aktenzeichen
4 UF 99/16
Normen
FamFG § 238; EuUnthVO Art. 3a u. b, 8, 9, 15, 23, 24, 75 II; HUP Art. 1 I, 3 I, 4 II u. III, 12; poln. FVGB Art. 58 § 1, 128, 129 § 2, 133 § 1, 135 § 1 u. § 2, 138
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Unterhaltsstatut, internationale Zuständigkeit, Verfahrensführungsbefugnis, deutsches Sachrecht, polnisches Sachrecht

Titel der Entscheidung

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Voraussetzungen der Abänderung eines ausländischen (hier: polnischen) Unterhaltstitels durch deutsche Gerichte (167.6 KB)
Leitsatz
1. Die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels durch deutsche Gerichte setzt zumindest seine Anerkennungsfähigkeit im Inland voraus, was inzidenter zu prüfen ist.

2. Die Abänderung der ausländischen Unterhaltsentscheidung hat grundsätzlich unter Wahrung der Grundlagen der Erstentscheidung zu erfolgen. Daher ist weiterhin ausländisches Sachrecht als Maßstab für die Abänderung selbst und für die konkrete Neubemessung des Unterhalts anzuwenden, wenn die Erstentscheidung aufgrund dieses ausländischen Sachrechts ergangen ist und es seit der Ausgangsentscheidung zu keinem Aufenthaltswechsel des Unterhaltsberechtigten gekommen ist.