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17.10.2016 - Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unangemessen hoher Verwaltungsaufwand

Datum der Entscheidung
17.10.2016
Aktenzeichen
5 UF 105/16
Normen
VersAusglG § 18 Abs. 1, Abs. 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, gesetzliche Rentenversicherung, gleichartige Anrechte, geringe Differenz der Ausgleichswerte, Halbteilungsgrundsatz, Verwaltungsaufwand
Titel der Entscheidung

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Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unangemessen hoher Verwaltungsaufwand (148.5 KB)
Leitsatz
Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es in der Regel, beiderseitige Anrechte gleicher Art in der gesetzlichen Rentenversicherung trotz geringer Differenz ihrer Ausgleichswerte in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass den beteiligten Versorgungsträgern dadurch ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand entsteht.