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11.07.2016 - Vaterschaftsanfechtung: Keine Berücksichtigung von für das Anfechtungsbegehren günstigen Tatsachen, wenn diese zum Tatsachenvortrag des Anfechtenden in Widerspruch stehen

Datum der Entscheidung
11.07.2016
Aktenzeichen
4 UF 51/16
Normen
BGB § 1600b Abs. 1 und 2, FamFG § 177 Abs. 1 FamFG
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Vaterschaftsanfechtung, Versäumung der Anfechtungsfrist
Titel der Entscheidung

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Vaterschaftsanfechtung: Keine Berücksichtigung von für das Anfechtungsbegehren günstigen Tatsachen, wenn diese zum Tatsachenvortrag des Anfechtenden in Widerspruch stehen (144.4 KB)
Leitsatz
1. Aufgrund des gemäß § 177 Abs. 1 FamFG im Vaterschaftsanfechtungsverfahren geltenden eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatzes darf das Gericht für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen nicht berücksichtigen, wenn sie zum in sich eindeutigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag des Anfechtenden in Widerspruch stehen.

2. Trägt also der Anfechtende selbst Tatsachen vor, die eine Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 1600b Abs.1 und 2 BGB ergeben, so ist der Anfechtungsantrag von vornherein abweisungsreif.