Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Verschollenheit, Antrag auf Todeserklärung, ernsthafte Zweifel am Fortleben
Leitsatz
Auch wenn ein zum Zeitpunkt seines Verschwindens 23 Jahre alter Betroffener seit 28 Jahren unbekannten Aufenthaltes ist und Nachrichten von ihm ausgeblieben sind, können ernste Zweifel an seinem Fortleben nur dann bestehen, wenn Nachrichten im Falle des Fortlebens zu erwarten gewesen wären. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bewusste Abkehr des Betroffenen von seinem bisherigen Leben vorliegen.