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17.02.2016 - Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten für die Miete für die Ehewohnung nach erfolgter Trennung

Datum der Entscheidung
17.02.2016
Aktenzeichen
4 WF 184/15
Normen
BGB §§ 426 Abs. 1, 280, 286, 288, 249, 1360a Abs. 4; ZPO §§ 253 Abs. 2, 114, 127
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Gesamtschuldnerausgleich, Ersatzanspruch wegen Mietzahlungen für Ehewohnung in Trennungszeit, anderweitige Bestimmung, aufgedrängte Wohnsituation, Unterhaltszahlungen
Titel der Entscheidung

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Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten für die Miete für die Ehewohnung nach erfolgter Trennung (167.8 KB)
Leitsatz
1. Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Ehegatte und Mieter, der nach Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mitmieter Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Für eine hiervon abweichende Beteiligungsverpflichtung an der Mietzahlung und somit eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft.

2. Eine derartige anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der wegen der Hälfte der Miete in Anspruch genommene Ehegatte während des verfahrensgegenständlichen Mietzeitraums an den anderen Ehegatten sowohl Trennungs- als auch Kindesunterhalt gezahlt hat, wenn bei der Unterhaltsberechnung weder die Mietzahlungen durch den Unterhaltsempfänger noch sein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB berücksichtigt worden sind.