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10.03.2016 - Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung des Erblassers

Datum der Entscheidung
10.03.2016
Aktenzeichen
5 W 40/15
Normen
BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27; BGB § 125, 2232 Satz 1, 2232 Satz 2; 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht, Testament, Testamentsvollstreckung, Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker, privatschriftliche Verfügung des Erblassers
Titel der Entscheidung

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Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung des Erblassers (150.5 KB)
Leitsatz
Übergibt der Erblasser dem Notar nach Abschluss der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung gem. § 2231 Nr. 1 BGB mit Anordnung der Testamentsvollstreckung eine verschlossene privatschriftliche letztwillige Verfügung, in der der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, führt dies auch dann nicht zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments gern. §§§ 7, 27 BeurKG, wenn beide Verfügungen vom Notar in einem Umschlag in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden (Abkehr von OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2015, 5 W 23/15, MDR 2015,1373).