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11.01.2016 - Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers ist bei der Terminierung zu berücksichtigen

Datum der Entscheidung
11.01.2016
Aktenzeichen
1 HEs 3/15
Normen
JGG § 2 Abs. 2; StPO §§112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 142, 145
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafprozessrecht, Haftsache, Beschleunigungsgebot, Terminierung, Verhinderung des Verteidigers
Titel der Entscheidung

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Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers ist bei der Terminierung zu berücksichtigen (27.6 KB)
Leitsatz
Das Recht eines Angeklagten, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, wird durch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen begrenzt. Bei der Terminierung ist deshalb nicht jede Verhinderung eines Verteidigers zu berücksichtigen. Die terminlichen Verhinderungen des Verteidigers können angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt.