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22.12.2015 - Internationale Zuständigkeit in Kindschaftssachen, hier: Feststellung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ des Minderjährigen im Sinne von Art. 1 MSA

Datum der Entscheidung
22.12.2015
Aktenzeichen
4 UF 183/15
Normen
FamFG §§ 97, MSA Art. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Internationale Zuständigkeit, Auslandsbezug, Sorgerecht, gewöhnlicher Aufenthalt Minderjähriger, perpetuatio fori
Titel der Entscheidung

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Internationale Zuständigkeit in Kindschaftssachen, hier: Feststellung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ des Minderjährigen im Sinne von Art. 1 MSA (145.4 KB)
Leitsatz
1. Bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Art. 1 des Minderjährigenschutzabkommens (MSA) handelt es sich um einen rein faktischen Vorgang. Bei längerer Verweildauer des Kindes und seiner vollständigen Eingliederung in seine soziale Umwelt kann auch gegen den Willen des in seinem Sorgerecht verletzten Elternteils der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland (hier: Türkei) begründet werden.

2. Da das Minderjährigenschutzabkommen den Grundsatz der perpetuatio fori nicht kennt, kommt es für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes und somit der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 1 MSA nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Sorgerechtsantrags, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an.