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24.04.2014 - Rückabwicklung eines nach dem „Policenmodell“ geschlossenen Lebensversicherungsvertrages; Verwirkung des Widerspruchsrechts

Datum der Entscheidung
24.04.2014
Aktenzeichen
3 U 63/13
Normen
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1; VVG a.F. §§ 5 Buchst. a, 8
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Schlagworte
Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Policenmodell, Rückabwicklung, Widerspruchsrecht, Darlehen, Verwirkung
Titel der Entscheidung

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Rückabwicklung eines nach dem „Policenmodell“ geschlossenen Lebensversicherungsvertrages; Verwirkung des Widerspruchsrechts (226.8 KB)
Leitsatz
Im Rahmen der Rückabwicklung eines nach dem „Policenmodell“ geschlossenen Lebensversicherungsvertrages ist ein etwaiges Widerspruchsrecht jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn ein Versicherungsnehmer den Widerspruch nicht nur mehr als 16 Jahre nach Vertragsschluss und mehr als fünf Jahre nach der Kündigung erklärt und die Versicherungsprämien regelmäßig gezahlt, sondern darüber hinaus in sechs Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens zu nutzen.