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08.10.2015 - Keine Gebühr für die Eintragung eines bereits in einem deutschen Schifffahrtsregister eingetragenen Schiffs bei Wechsel des Heimathafens und Eintragung in das Schifffahrtsregister des neuen Registergerichts

Datum der Entscheidung
08.10.2015
Aktenzeichen
2 W 75/15
Normen
Nr. 14210 Anlage 1 GNotKG („Eintragung eines Schiffs“)
Rechtsgebiet
Kosten- und Gebührenrecht
Schlagworte
Kosten- und Gebührenrecht, Schifffahrtsregister Eintragung eines Schiffs, Verlegung des Heimathafens, Eintragung in das Schifffahrtsregister des neuen Registergerichts
Titel der Entscheidung

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Keine Gebühr für die Eintragung eines bereits in einem deutschen Schifffahrtsregister eingetragenen Schiffs bei Wechsel des Heimathafens und Eintragung in das Schifffahrtsregister des neuen Registergerichts (203.1 KB)
Leitsatz
Für die Eintragung eines bereits in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffs in das Seeschifffahrtsregister eines neuen Registergerichts nach Verlegung des Heimathafens in dessen Zuständigkeitsbereich fällt eine Gebühr für die „Eintragung des Schiffs“ nach Nr. 14210 Anlage 1 GNotKG nicht an.