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23.09.2015 - Unwirksame Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung der Erblasserin

Datum der Entscheidung
23.09.2015
Aktenzeichen
5 W 23/15
Normen
BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27; BGB § 125, 2232 Satz 1, 2232 Satz 2; 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht, Testament, Testamentsvollstreckung, Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker, privatschriftliche Verfügung des Erblassers
Titel der Entscheidung

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Unwirksame Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung der Erblasserin (161 KB)
Leitsatz
Beurkundet der Notar in einem Testament, dass die Erblasserin die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und diese in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben wird und bestellt die Erblasserin in dieser handschriftlichen Niederschrift den beurkundenden Notar zum Testamentsvollstrecker, kann die handschriftliche letztwillige Verfügung nach den Umständen des Einzelfalles gemäß §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG i.V.m. § 125 BGB unwirksam sein (im Anschluss an den Beschluss des OLG Bremen vom 15.07.2014, Gesch.-Nr. 5 W 13/14).