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09.06.2015 - Keine isolierte Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung auf Beiordnung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO

Datum der Entscheidung
09.06.2015
Aktenzeichen
4 WF 46/15
Normen
ZPO §§ 57, 567 Abs. 1, FamFG §§ 113 Abs. 1, 266
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Prozesspflegerbestellung, Zwischenentscheidung, Statthaftigkeit, sofortige Beschwerde, Prozessfähigkeit
Titel der Entscheidung

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Keine isolierte Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung auf Beiordnung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO (154.6 KB)
Leitsatz
1. Die Beiordnung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ist als eine dem Antrag des Klägers stattgebende Zwischenentscheidung nicht isoliert mit der sofortigen Be-schwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar.

2. Unter den Begriff „Gesuch“ in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fällt nicht der Antrag des Beklagten auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Einrichtung einer Prozesspflegschaft gemäß § 57 ZPO.