Leitsatz
1. Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung, hat eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte zu erfolgen.
2. Ergibt diese Bilanz, dass die an sich auszugleichenden Anrechte des überlebenden Ehegatten geringer sind als die des verstorbenen Ehegatten, so besteht ein Anspruch auf Wertausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Summen der Ausgleichswerte beider Ehegatten.
3. Im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ist bei jedem zum Ausgleich herangezogenen Anrecht der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) zu berücksichtigen.