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11.06.2015 - Kein Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht

Datum der Entscheidung
11.06.2015
Aktenzeichen
5 WF 20/15
Normen
BGB §§ 1626a, 1684; FamFG § 20; RVG §§ 56, 33 Abs. 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Verfahrenskostenhilfe, Vergütungsfestsetzungsverfahren, Gebot kostensparender Verfahrensführung, getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, Verfahrensverbindung
Titel der Entscheidung

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Kein Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht (140.7 KB)
Leitsatz
1. Ein Verfahrensbevollmächtigter verstößt durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren jedenfalls dann nicht gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund (hier: größere Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung) für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt.

2. In einem solchen Falle ist erst recht kein Verstoß des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung darin zu erblicken, dass er es unterlässt, auf eine Verbindung beider Verfahren hinzuwirken.

3. Wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, kann nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit der Folge einer Gebührenkürzung ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung geltend gemacht werden.