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12.05.2015 - Keine Anwendung der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht

Datum der Entscheidung
12.05.2015
Aktenzeichen
5 W 9/15
Normen
BGB §§ 26, 1945, 2358; FamFG § 352
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht; Erbausschlagung, gesetzlicher Vertreter, Verein; Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht
Titel der Entscheidung

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Keine Anwendung der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht (147.3 KB)
Leitsatz
Auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins ge-genüber dem Nachlassgericht als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung finden die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht keine Anwendung.