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20.04.2015 - Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung

Datum der Entscheidung
20.04.2015
Aktenzeichen
5 UF 96/14
Normen
FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1 und Abs. 2
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit, Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung
Titel der Entscheidung

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Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung (220.8 KB)
Leitsatz
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil eine Terminsverlegung grundsätzlich nur beim Vorlie-gen erheblicher Gründe in Betracht kommt.

2. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offen-sichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteili-gung einer Partei aufdrängt. Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn der abgelehnte Richter nach bereits mehrfacher Terminsverlegung auf Antrag des Antragstellers verlangt, dass eine behauptete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten zum anberaumten Termin glaubhaft gemacht wird.