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01.04.2015 - Voraussetzungen für eine Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG

Datum der Entscheidung
01.04.2015
Aktenzeichen
4 UF 33/15
Normen
BGB § 1626a Abs. 2, FamFG § 155a
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Elterliche Sorge, Kindeswohl, nicht miteinander verheiratete Eltern, vereinfachtes Verfahren, Anhörung des Kindes
Titel der Entscheidung

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Voraussetzungen für eine Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG (138.1 KB)
Leitsatz
1. Über die gemeinsame elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB kann nur dann im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG entschieden werden, wenn dem Gericht keine Gründe bekannt werden, die einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten (§ 155a Abs. 4 FamFG). Diese Gründe können sich insbesondere auch aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben.

2. Da § 155a Abs. 3 S. 1 FamFG die Anhörung des Kindes nicht ausschließt, ist auch im vereinfachten Verfahren regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine persönliche Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG vorliegen.