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02.04.2015 - Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer spinalen Ischämie bei einem infrarenalen Aorteneingriff wegen eines Bauchaortenaneurysmas; hypothetische Einwilligung des Patienten; ernsthafter Entscheidungskonflikt

Datum der Entscheidung
02.04.2015
Aktenzeichen
5 U 12/14
Normen
BGB §§ 280 Abs. 1, 278, 823, 831
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Arzthaftungsrecht, Aufklärungspflichtverletzung, seltenes Risiko hypothetische Einwilligung, ernsthafter Entscheidungskonflikt, infrarenaler Aorteneingriff, spinale Ischämie
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Grundsätzlich hat der Arzt den Patienten auch über seltene, sogar sehr seltene Risiken aufzuklären, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind (hier: Risiko von 0,1%, dass bei einem infrarenalen Aorteneingriff wegen eines Bauchaortenaneurysmas eine postoperative spinale Ischämie als Operationsfolge eintreten kann).

2. Beruft sich der Arzt auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten, so muss der Patient plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich in seiner persönlichen Entscheidungssituation in einem echten Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Was aus ärztlicher Sicht sinnvoll und erforderlich gewesen wäre und wie sich ein „vernünftiger" Patient verhalten haben würde, ist deshalb grundsätzlich nicht entscheidend. Auch kann nicht verlangt werden, dass der Patient genaue Angaben darüber macht wie er sich wirklich verhalten oder entschieden hätte. Allerdings muss er einsichtig machen, dass ihn die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht (hier verneint).