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20.02.2015 - Zur Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Zulässigkeitsanforderungen an den Sachvortrag im Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Datum der Entscheidung
20.02.2015
Aktenzeichen
1 VAs 1/15
Normen
GG Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1; EGGVG §§ 23 ff
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafprozessrecht; Justizverwaltungsakt, Anspruch auf rechtliches Gehör, Schlüssigkeit des Antrags
Titel der Entscheidung

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Zur Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Zulässigkeitsanforderungen an den Sachvortrag im Antrag auf gerichtliche Entscheidung (98.5 KB)
Leitsatz
1. Ein Antrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG muss diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit der Verletzung eines Rechtes des Antragstellers ergeben soll, so vollständig und nachvollziehbar darlegen, dass dem Senat die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrages möglich ist.

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, einen Antragsteller auf die Anforderungen an das Antragsvorbringen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG hinzuweisen.