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26.01.2015 - Kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erklärung des Wettbewerbers, er werde sich an das in einem anderen Verfahren mit vergleichbarem oder identischem Sachverhalt ergangene Verbot „selbstverständlich“ halten

Datum der Entscheidung
26.01.2015
Aktenzeichen
2 W 61/14
Normen
UWG: §§ 8 Abs. 1 und 3, Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Wettbewerbsrecht, Rechtsschutzbedürfnis, rechtskräftige Entscheidung bei vergleichbarem Sachverhalt
Titel der Entscheidung
Leitsatz
Für eine gegen einen Wettbewerber gerichtete Unterlassungsklage entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deswegen, weil in einem anderen Verfahren mit vergleichbarem oder identischem Sachverhalt, aber mit einer anderen Partei auf der Aktivseite, der Klage rechtskräftig stattgegeben wurde und der Beklagte erklärt, er wolle sich „selbstverständlich“ an das in jenem Verfahren ergangene Verbot halten.