Normen
UWG: §§ 8 Abs. 1 und 3, Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
Für eine gegen einen Wettbewerber gerichtete Unterlassungsklage entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deswegen, weil in einem anderen Verfahren mit vergleichbarem oder identischem Sachverhalt, aber mit einer anderen Partei auf der Aktivseite, der Klage rechtskräftig stattgegeben wurde und der Beklagte erklärt, er wolle sich „selbstverständlich“ an das in jenem Verfahren ergangene Verbot halten.