Normen
§§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 69 SGB V
Schlagworte
Wettbewerbsrecht, Unterlassung, Taxiunternehmer, qualifizierter Krankentransport,
Leitsatz
1. Die Durchführung der Krankenfahrt im gewerblichen Krankentransport stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
2. Führt ein Taxiunternehmer, ohne Inhaber einer erforderliche Lizenz zum qualifizierten Krankentransport (hier nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG) zu sein, einen solchen Krankentransport ohne eine ärztliche Anordnung durch, ist nicht § 69 SGB V einschlägig, sondern eine Prüfung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Es fehlt dann an einer Handlung in Erfüllung des öffentlich- rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkasse, auf die allein sich § 69 SGB V bezieht (siehe BGH, GRUR 2006, 517, 519, Tz. 23).
3. Die Bezeichnung „Bremer Patientenfahrdienst“ führt bei dem Verkehr nicht zu einem dahingehenden Verständnis, dass sie den – erlaubnispflichtigen – qualifizierten Kran-kentransport in ihr Tätigkeitsgebiet mit einschließt.