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23.01.2015 - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei der Betreibung eines qualifizierten Krankentransports durch einen Taxiunternehmer ohne die erforderliche Lizenz zur Durchführung solcher Krankentransporte

Datum der Entscheidung
23.01.2015
Aktenzeichen
2 U 114/12
Normen
§§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 69 SGB V
Rechtsgebiet
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Schlagworte
Wettbewerbsrecht, Unterlassung, Taxiunternehmer, qualifizierter Krankentransport,
Titel der Entscheidung

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Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei der Betreibung eines qualifizierten Krankentransports durch einen Taxiunternehmer ohne die erforderliche Lizenz zur Durchführung solcher Krankentransporte (174.8 KB)
Leitsatz
1. Die Durchführung der Krankenfahrt im gewerblichen Krankentransport stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

2. Führt ein Taxiunternehmer, ohne Inhaber einer erforderliche Lizenz zum qualifizierten Krankentransport (hier nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG) zu sein, einen solchen Krankentransport ohne eine ärztliche Anordnung durch, ist nicht § 69 SGB V einschlägig, sondern eine Prüfung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Es fehlt dann an einer Handlung in Erfüllung des öffentlich- rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkasse, auf die allein sich § 69 SGB V bezieht (siehe BGH, GRUR 2006, 517, 519, Tz. 23).

3. Die Bezeichnung „Bremer Patientenfahrdienst“ führt bei dem Verkehr nicht zu einem dahingehenden Verständnis, dass sie den – erlaubnispflichtigen – qualifizierten Kran-kentransport in ihr Tätigkeitsgebiet mit einschließt.