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19.01.2015 - Anforderungen an die Beweisführung, wenn das Erbrecht nicht durch öffentliche Urkunden, sondern mit „anderen Beweismitteln“ im Sinne von § 2356 Abs. 1 S 2. BGB nachgewiesen werden soll

Datum der Entscheidung
19.01.2015
Aktenzeichen
5 W 39/14
Normen
BGB §§ 2354 Abs. 1 Nr. 2; 2356 Abs. 1 S 2
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht; Nachweis des Erbrechts, Beweisführung, andere Beweismittel
Titel der Entscheidung

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Anforderungen an die Beweisführung, wenn das Erbrecht nicht durch öffentliche Urkunden, sondern mit „anderen Beweismitteln“ im Sinne von § 2356 Abs. 1 S 2. BGB nachgewiesen werden soll (237.3 KB)
Leitsatz
„Andere Beweismittel“ im Sinne von § 2356 Abs. 1 S 2. BGB anstelle von öffentlichen Urkunden zum Nachweis des Erbrechts reichen für den Beweis der Richtigkeit der nachzuweisenden Umstände aus, wenn sich mit ihnen, ggf. im Zusammenhang mit anderen feststehenden Tatsachen, ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben gewinnen lassen.