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05.12.2014 - Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl der Person des Nachlasspflegers

Datum der Entscheidung
05.12.2014
Aktenzeichen
5 W 38/14
Normen
GNotKG §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 1
Rechtsgebiet
Kosten- und Gebührenrecht
Schlagworte
Kosten- und Gebührenrecht, Nachlassbeschwerde, Auswahl der Person des Nachlasspflegers, Gegenstandswert
Titel der Entscheidung

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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl der Person des Nachlasspflegers (123.6 KB)
Leitsatz
Zwar ist gemäß §§ 64 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den Gegenstandswert auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Wert des Nachlasses maßgeblich. Richtet sich die Beschwerde aber nicht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft an sich, sondern lediglich gegen die Auswahl der Person des Nachlasspflegers, ist es angemessen, den Gegenstandswert auf einen Bruchteil des Nachlassen (hier 1/3) festzusetzen.