Schlagworte
Kosten- und Gebührenrecht, Nachlassbeschwerde, Auswahl der Person des Nachlasspflegers, Gegenstandswert
Leitsatz
Zwar ist gemäß §§ 64 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den Gegenstandswert auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich der Wert des Nachlasses maßgeblich. Richtet sich die Beschwerde aber nicht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft an sich, sondern lediglich gegen die Auswahl der Person des Nachlasspflegers, ist es angemessen, den Gegenstandswert auf einen Bruchteil des Nachlassen (hier 1/3) festzusetzen.