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19.11.2014 - Rechtsfolgen bei Tod eines Nießbrauchsberechtigten; Umschreibung eines Vollstreckungstitels, der Ansprüche des verstorbenen Nießbrauchsberechtigten aus §§ 985, 1004 BGB feststellt

Datum der Entscheidung
19.11.2014
Aktenzeichen
1 U 15/14
Normen
BGB §§ 889, 1061 S. 1, 1063 Abs. 1, 1072 ; ZPO §§ 727 Abs. 1, 767, 768
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Nießbrauch, Tod des Nießbrauchsberechtigten, aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht

Titel der Entscheidung

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Rechtsfolgen bei Tod eines Nießbrauchsberechtigten; Umschreibung eines Vollstreckungstitels, der Ansprüche des verstorbenen Nießbrauchsberechtigten aus §§ 985, 1004 BGB feststellt (260.4 KB)
Leitsatz
1. Zwar erlischt der Nießbrauch gemäß § 1061 S. 1 BGB mit dem Tod des Berechtigten und ist deswegen unvererblich. Die Eigentümer des vormals dienenden Grundstücks werden aber unabhängig von ihrer Erbenstellung Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchsberechtigten kraft Heimfalls. Der Heimfall des Nießbrauchs berechtigt die Eigentümer insbesondere dazu, einen Vollstreckungstitel, der Ansprüche des verstorbenen Nießbrauchsberechtigten aus §§ 985, 1004 BGB feststellt, auf sich als Rechtsnachfolger umschreiben zu lassen (§ 727 Abs. 1 ZPO).

2. Tritt an die Stelle des verstorbenen Nießbrauchers ein anderer Nießbrauchsberechtigter (hier: die überlebende Ehefrau), weil ihm schon zu Lebzeiten von den Grundstückseigentümern ein eigenes, auf den Tod des vormaligen Nießbrauchers aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht eingeräumt worden war, folgt der neue Nießbrauchsberechtigte dem Verstorbenen nicht in die aus dessen Nießbrauch hergeleiteten Rechtspositionen nach. Wegen des Erlöschens des ersten Nießbrauchs mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 S. 1 BGB) kommt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für ihn - anders als bei den Eigentümern - nicht in Betracht.