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24.11.2014 - Fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung einer Umgangsregelung (hier für die Anordnung von Ordnungsgeld) beim gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Ausland

Datum der Entscheidung
24.11.2014
Aktenzeichen
5 WF 67/14
Normen
FamFG §§ 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 S. 1, 99 Abs. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Vollstreckung, Umgangsregelung, internationale Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, China
Titel der Entscheidung

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Fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Vollstreckung einer Umgangsregelung (hier für die Anordnung von Ordnungsgeld) beim gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Ausland (145.1 KB)
Leitsatz
Wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland (hier in China) an der örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Vollstreckung einer Umgangsregelung nach § 88 Abs. 1 FamFG fehlt, ist insoweit auch keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, sofern sich eine solche nicht aus völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergibt.