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15.07.2014 - Teilunwirksamkeit der notariellen Beurkundung der Willenserklärung des Erblassers; Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung des Erblassers

Datum der Entscheidung
15.07.2014
Aktenzeichen
5 W 13/14
Normen
BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27; BGB § 125, 2232 Satz 1, 2232 Satz 2; 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht, Testament, Testamentsvollstreckung, Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker, privatschriftliche Verfügung des Erblassers
Titel der Entscheidung

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Teilunwirksamkeit der notariellen Beurkundung der Willenserklärung des Erblassers; Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung des Erblassers (163.2 KB)
Leitsatz
Beurkundet der Notar in einem Testament, dass der Erblasser dem beurkundenden Notar einen verschlossenen Umschlag mit einer privatschriftlichen Verfügung übergeben hat, der die Ernennung des Testamentsvollstreckers beinhaltet und ist der Notar selbst in dieser als „Anlage zum Testament“ bezeichneten Verfügung vom Erblasser zum Testamentsvollstre-cker ernannt worden, kann das Testament hinsichtlich der Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker nach den Umständen des Einzelfalls gemäß §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG i.V.m. § 125 BGB nichtig sein.