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25.04.2014 - Wirkungen einer nationalen gerichtlichen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit in Ansehung einer Gerichtsstandsklausel

Datum der Entscheidung
25.04.2014
Aktenzeichen
2 U 102/13
Normen
EUGVVO Art. 32, 33; HGB §§ 513 ff.; ZPO § 325 Abs. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, bindende Feststellung der internationale Zuständigkeit, Gerichtsstandsklausel, Konnossement
Titel der Entscheidung

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Wirkungen einer nationalen gerichtlichen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit in Ansehung einer Gerichtsstandsklausel (236.8 KB)
Leitsatz
1. Hat ein Gericht innerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO (hier: Appellationshof Antwerpen) mit Bindungswirkung nach Art. 33 EuGVVO entschieden, so müssen sich die Rechtsnachfolger (Zessionare) im Anerkennungsstaat Deutschland, auch wenn sie an dem Rechtsstreit selbst nicht beteiligt waren, die mit dem ausländischen Urteil ein-tretende Wirkungserstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO entgegenhalten lassen.

2. Wird der Absender an eine wirksame in den Konnossementsbedingungen enthaltene Zuständigkeitsregelung gebunden, so beruht dies regelmäßig nicht auf einer Pflicht-verletzung des Ausstellers. Der Absender muss sich an einer solchen Bestimmung nach den Gegebenheiten des kaufmännischen internationalen Handelsbrauchs und der danach anzuerkennenden Geltung der Konnossementsklauseln grundsätzlich festhalten lassen.