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18.06.2013 - Berechnung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen bei einer Stufenklage

Datum der Entscheidung
18.06.2013
Aktenzeichen
5 WF 64/13
Normen
FamGKG §§ 34 S. 1, 38, 51 Abs. 2 Satz 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Stufenklage, Verfahrenswert, Zeitpunkt der Wertberechnung
Titel der Entscheidung

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Berechnung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen bei einer Stufenklage (179.6 KB)
Leitsatz
Für die Berechnung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen ist der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, bei einer Stufenklage also der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags und nicht zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrags.