Schlagworte
Bankrecht, Anlageberatung, Aufklärung, Rückvergütung, Provisionen
Leitsatz
Anlageberater, die als juristisch selbstständige Unternehmen innerhalb der Finanzgruppe einer Stadtsparkasse handeln, können auch ungefragt zur Aufklärung über Rückvergütungen bzw. Provisionen verpflichtet sein.