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11.10.2013 - Rechtliche Einordnung eines Seminarvertrages

Datum der Entscheidung
11.10.2013
Aktenzeichen
2 U 61/13
Normen
BGB §§ 611, 627
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Dienstvertrag, Dienste höherer Art, Seminarvertrag, fristlose Kündigung
Titel der Entscheidung

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Rechtliche Einordnung eines Seminarvertrages (156.8 KB)
Leitsatz
Dass bei einem privaten Lehrgang (hier: Seminar zum Erwerb einer Qualifikation als Trainer oder Lizenznehmer) die Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund steht, reicht nicht aus, um von einem Dienstverhältnis „höherer Art“ mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach § 627 BGB auszugehen. Dass sich die Lehrkraft individuell auf Wesensart und Bedürfnisse ihrer „Schüler“ einstellen muss, ist dabei ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung wie der Umstand, dass der Unterricht von einer einzigen Lehrkraft gestaltet wird.