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12.07.2013 - Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung einer Bank durch Aushändigung der Originalbürgschaftsurkunde

Datum der Entscheidung
12.07.2013
Aktenzeichen
2 U 117/12
Normen
BGB § 127; HGB § 350
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Bürgschaft, Aushändigung der Originalbürgschaftsurkunde
Titel der Entscheidung

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Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung einer Bank durch Aushändigung der Originalbürgschaftsurkunde (48.6 KB)
Leitsatz
Enthält die schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank eine Bestimmung, nach der die Verpflichtungen aus der Bürgschaft u.a. enden, wenn diese Bürgschaftserklärung zu-rückgegeben wird, kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag regelmäßig erst dadurch zustande, dass dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird. Mit dieser Formulierung kommt der von der Auslegungsregel des § 127 BGB abweichende eindeutige Wille der Bürgin zum Ausdruck, dass bereits die wirksame Eingehung ihrer Verpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig sein soll.